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Grenzbepflanzung: Was erlaubt ist – und was Ärger vermeidet

Ein grüner Sichtschutz zum Nachbarn kann idyllisch wirken – wird aber schnell zum Streitpunkt, wenn Hecken zu hoch, Äste zu lang oder Abstände zu gering sind. Wer sich mit der Grenzbepflanzung befasst, sollte daher nicht nur gestalterisch, sondern auch rechtlich umsichtig vorgehen.

Abstandsregeln der Bundesländer

Je nach Bundesland gelten unterschiedliche Mindestabstände zur Grundstücksgrenze – abhängig von der Pflanzenart und ihrer erwartbaren Wuchshöhe. In vielen Regionen gilt: Je höher die Pflanze, desto weiter muss sie von der Grenze entfernt stehen. Verstöße können Rückschnitt oder sogar vollständige Beseitigung nach sich ziehen.

Pflege und Rückschnitt als Pflicht

Auch wenn der Baum oder die Hecke auf dem eigenen Grundstück steht, müssen überhängende Äste oder Wurzeln regelmäßig zurückgeschnitten werden – zumindest soweit sie auf das Nachbargrundstück ragen. Unterlassene Pflege kann zu Schadenersatzansprüchen führen, etwa bei Lichtentzug oder Laubbelastung.

Verjährungsfristen beachten

Nachbarn müssen nicht ewig mit einer unzulässigen Bepflanzung leben. Allerdings gilt: Wird nichts unternommen, verjähren Rückschnitt-Ansprüche meist nach fünf Jahren ab Pflanzung. Danach kann die Bepflanzung nicht mehr angefochten werden – selbst wenn sie eigentlich unzulässig war.

Einvernehmen ist die beste Lösung

Oft lassen sich Streitigkeiten vermeiden, wenn vor dem Pflanzen das Gespräch gesucht wird. Eine gemeinsame Lösung oder einfache Abstimmung kann spätere Konflikte verhindern – insbesondere bei lang wachsenden Gehölzen.

Fazit

Grenzbepflanzung ist nicht nur eine Frage des Geschmacks, sondern auch des guten Nachbarschaftsrechts. Wer Abstand, Höhe und Pflege im Blick hat – und frühzeitig kommuniziert – schafft grüne Oasen, ohne den Hausfrieden zu gefährden.

© immonewsfeed

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