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Reservierungsvereinbarung: Sicherheit oder Kostenfalle?

Viele Kaufinteressenten möchten sich eine Immobilie sichern, bevor der Notartermin ansteht. Hier kommen sogenannte Reservierungsvereinbarungen ins Spiel – oft angeboten vom Makler. Doch welche rechtliche Bedeutung haben sie wirklich? Und wann ist Vorsicht geboten?

Was eine Reservierung leisten kann

Durch eine Reservierungsvereinbarung verpflichtet sich der Makler, die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht weiter zu vermarkten. Im Gegenzug zahlt der Interessent eine Reservierungsgebühr – meist zwischen 500 und 2.000 Euro. Ziel: Planungssicherheit und Vermeidung von Doppelverhandlungen.

Keine rechtliche Kaufzusage

Wichtig zu wissen: Eine Reservierung ersetzt keinen Kaufvertrag. Weder Verkäufer noch Käufer sind zur Durchführung des Kaufs verpflichtet – es sei denn, der Notarvertrag kommt zustande. Wird nicht gekauft, ist die Rückforderung der Gebühr oft problematisch.

Reservierungsgebühren rechtlich heikel

Gerichte haben entschieden: Nur wenn die Vereinbarung zwischen Makler und Käufer notariell beurkundet ist oder der Makler Vertragspartei ist, ist sie rechtlich wirksam. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Bezahlung oder Einbehalt der Gebühr.

Transparenz und Beratung sind entscheidend

Wer reservieren will, sollte auf eine schriftliche, transparente Vereinbarung achten – mit klarer Dauer, Betrag und Rückerstattungsbedingungen. Im Zweifel ist eine Beratung durch Anwalt oder Notar sinnvoll, insbesondere bei höheren Summen.

Fazit

Reservierungsvereinbarungen können helfen – müssen aber rechtlich sauber gestaltet sein. Wer informiert und vorsichtig vorgeht, schützt sich vor unnötigen Kosten und Missverständnissen. Im Zweifel gilt: Besser zum Notar als zur Unterschrift beim Makler.

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